1. Allgemeine Vergabebedingungen
1.1 Direktvergabe
Der Auftrag wird im Zuge einer Direktvergabe gemäß § 46 des Bundesvergabegesetzes 2018 (in der Folge BVergG) vergeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass Unternehmer nur in jener Form (als Einzelunternehmer oder Bietergemeinschaft) ein Angebot legen dürfen, in der sie von der Regionalmanagement Steirischer Zentralraum GmbH („Auftraggeber“ oder „AG“) zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden.
Die eingeladenen Unternehmer können Angebote abgeben. Ein formelles Ausscheiden von unzulässigen Angeboten oder Angeboten von ungeeigneten Bietern bzw. eine gesonderte Verständigung vom Ausscheiden erfolgt nicht. Der AG ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit einem oder mehreren Bietern Verhandlungen über den gesamten Angebotsinhalt zu führen.
Nach Auswahl des erfolgreichen Angebotes werden die Bieter verständigt.
1.2 Angebotsabgabe
Die Abgabe von Angeboten und sonstigen Unterlagen erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg per Email an die vom AG in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntgegebenen Emailadresse. Angebote, die auf einem anderen Wege übermittelt werden, werden nicht berücksichtigt.
Der Unternehmer ist an sein Angebot für die Dauer von fünf Monaten ab dem spätesten Abgabezeitpunkt gebunden.
1.3 Verschwiegenheit
Der Unternehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des AG. Diese Verpflichtung des Unternehmers gilt örtlich und zeitlich unbeschränkt und auch gegenüber mit dem Unternehmer verbundenen Unternehmen. Die Weitergabe von Angebotsunterlagen im Original oder als Kopie ist nicht gestattet.
1.4 Subunternehmer
Die Weitergabe von Teilen der Leistung an Subunternehmer ist zulässig. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig.
Die Weitergabe von Leistungen durch Unternehmen, an die der Bieter bereits die Leistungen weitergegeben hat, ist unzulässig (keine Sub-Sub-Vergabe).
Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die allgemeine und besondere berufliche Zuverlässigkeit besitzt.
Der Unternehmer hat nach Aufforderungen des Auftraggebers unverzüglich alle Subunternehmer bekanntzugeben und deren Eignung nachzuweisen.
1.5 Preise
Geldbeträge (z.B. Angebotspreise, Umsatzzahlen und dergleichen) sind in EUR anzugeben. Erklärungen an anderer Stelle, die Auswirkungen auf den Preis haben, werden bei der Bewertung des Angebotes nicht berücksichtigt und sind ausgeschlossen.
Die Preise haben im Preisangebotsverfahren erstellt zu werden.
Gefordert werden Preise in EUR inklusive aller Gebühren und Abgaben, einschließlich aller Lieferungen und Nebenleistungen, Zölle, Transport- und Versicherungsspesen. Sämtliche anfallenden Nebenkosten, Zuschläge, Überstundenzuschläge und Zulagen für Arbeiter und Angestellte sowie Sondererstattungen, Steuern (ausgenommen die Umsatzsteuer), Gebühren und Abgaben, Zölle, Reisespesen, Übernachtungskosten, Wegzeiten, Fahrtkosten, Kilometergeld, Kosten für Vor- und Nachbereitungszeit, Versand- und Materialkosten sowie Lizenzgebühren für sämtliche Anwendungen, die leistungsgegenständlich sind, sind in die angebotenen Preise zu inkludieren, jeweils sofern nicht gesondert ausgewiesen.
Nachlässe oder Preisminderungen sind grundsätzlich in die Preise zu inkludieren. Wird vom „Auftragnehmer“ oder „AN“ ein Preisnachlass in einer bestimmten Summe angegeben, so wird diese zur Auftragssumme (Gesamtpreis) oder zu jenem Teil derselben, für welchen der Preisnachlass gewährt wurde, ins Verhältnis gesetzt und danach in einen prozentuellen Preisnachlass umgerechnet. Der prozentuelle Preisnachlass erstreckt sich auf die tatsächlich ausgeführte Menge sowie auf berichtigte und neu vereinbarte Preise. Auf den Gesamtpreis gewährte Nachlässe gelten auch für Nachtrags- und Regieleistungen.
Es sind verpflichtend alle Positionen des Leistungsverzeichnisses bzw. Preisblattes vollständig auszupreisen. Sie fließen in die Preisbewertung mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.
Die Art und Weise der Preisermittlung ist dem Unternehmer freigestellt. Auf Aufforderung durch den AG hat der Unternehmer dem AG die plausible Zusammensetzung der Preise in einer Aufgliederung nach Wahl des AG darzustellen.
Auf Aufforderung ist dem AG im Zuge der Angebotsprüfung die dem Angebot zugrundeliegende Kalkulation vollständig und in nachvollziehbarer Form zu übermitteln. Auf Verlangen sind die zu einer vertieften Angebotsprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Preise sind stets als Nettopreise zu ermitteln und der Preiszusammenstellung entsprechend aufgegliedert in dieses einzusetzen. Die Umsatzsteuer wird erst dem Gesamtpreis hinzugerechnet. Die Umsatzsteuer ist im Angebot jedenfalls anzuführen.
Preiserhöhungen infolge von Übertragungs- und Kalkulationsfehlern im Angebot sind ebenso wie solche bei vereinbarungswidriger Ausführung des Auftrags ausgeschlossen.
1.5.1 Festpreis
Die Preisangaben für den Leistungsgegenstand verstehen sich als Festpreis. Ein Festpreis ist ein Preis, der auch bei Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, soziale Aufwendungen) unveränderlich bleibt.
1.5.2 Einheitspreis
Der Unternehmer hat ggf. mit dem Angebot entsprechende Angaben über die Einheitspreise zu machen. Die genannten Einheitspreise sind verbindlich.
1.5.3 Pauschalpreis
Die Preise sind darüber hinaus als Pauschalpreis anzugeben, der alle Kosten einer vollständigen Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen über die Vertragslaufzeit enthält. Über diesen Pauschalpreis hinaus dürfen keine Kosten zur Anrechnung gebracht werden. Mit den Einheitspreisen sind somit sämtliche allfälligen Kosten, die für die Leistungserbringung (in dieser Position) anfallen, pauschal abgegolten, auch wenn sie in der Ausschreibung nicht ausdrücklich beschrieben sind. Ausgenommen von diesem Pauschalpreis sind lediglich Aufwendungen, die vom Auftraggeber gesondert in Auftrag gegeben werden.
Der Preis ist nach den im Leistungsverzeichnis bzw. Preisblatt aufgelisteten Vorgaben zu erstellen und aufzuschlüsseln.
1.6 Eignung
Der Unternehmer muss – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlags über die zur Leistungserbringung erforderliche Eignung (berufliche Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit,) verfügen.
Bestehen keine Anhaltspunkte, die auf das Nichtvorliegen der Eignung schließen lassen, so ist der äußere Anschein eines befugten Gewerbebetriebs für die Annahme des Vorliegens der Eignung hinreichend. Der Auftraggeber behält es sich jedoch vor, die Eignung des Unternehmers, vor allem bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine fehlende Eignung, vertieft zu prüfen.
1.7 Zuschlagsprinzip
Werden mehrere Angebote eingeholt, ist einziges Kriterium für die Vergabe der billigste Gesamtpreis (Billigstbieterprinzip), sofern in den Angebotsunterlagen nicht andere Zuschlagskriterien festgelegt sind. Bei gleichem Preis entscheidet das Los.
2. Vertragsbestimmungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge
2.1 Geltung
Für erteilte Aufträge gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Regionalmanagement Steirischer Zentralraum GmbH für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Zuge von Direktvergaben („AGB“) und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften. Abweichende Geschäftsbedingungen des AN sind – sofern sie vergaberechtlich überhaupt zulässig sind – für den Auftraggeber nur dann verbindlich, wenn er sie ausdrücklich schriftlich, mittels Fax oder elektronisch anerkennt.
Mit der Einreichung des Angebots, mit der Annahme bzw mit der Ausführung des Auftrags anerkennt der Auftragnehmer die Geltung des vorstehenden Absatzes. Die Vertragsbedingungen gelten uneingeschränkt auch für alle Vertragsanpassungen sowie Mehr-, Minder- und Regieleistungen.
2.2 Leistungsfristen
Die Leistungen sind gemäß dem zu vereinbarenden Terminplan zu erbringen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Verlangen den Leistungsfortschritt nachzuweisen. Erforderliche Zwischentermine und Änderungen des Terminplans sind einvernehmlich festzulegen. Der Auftragnehmer hat seine vertraglichen Leistungen unter Bedachtnahme auf die Leistungen Dritter so zu erbringen, dass es zu keiner Verschiebung von Ausführungsterminen kommt.
Zur Einhaltung der festgelegten bzw. vereinbarten Fertigstellungsfristen bzw. -termine erforderliche Mehraufwendungen, wie insbesondere Überstundenentgelte, werden nicht gesondert vergütet, wenn damit schon bei Abgabe des Angebots zu rechnen war oder wenn der Auftragnehmer den sonst drohenden Leistungsverzug zu vertreten hat.
Ist die Überschreitung von Fristen bzw. Termine auf Umstände aufseiten des Auftraggebers zurückzuführen, so wird die Leistungsfrist bzw. der Leistungstermin angemessen erstreckt, sofern der Auftragnehmer die hindernden Umstände dem Auftraggeber ehestens mitteilt und entsprechend nachweist; die vereinbarte Vertragsstrafe sichert sodann – außer bei Unzumutbarkeit – die Einhaltung der so erstreckten Frist bzw. eines solchen Termins.
Ist eine Störung der Leistungserbringung auf höhere Gewalt zurückzuführen, so stehen dem Auftragnehmer keine daraus abgeleiteten Vergütungs- oder Ersatzansprüche gegen den Auftraggeber zu.
Der AG behält sich vor ohne Angabe von Gründen Arbeiten zu unterbrechen, zeitlich zu verschieben oder Leistungen – auch teilweise – entfallen zu lassen.
Entfallen Teile der vertraglichen Leistung, so entfällt auch die auf diese entfallende Vergütung. Die Kosten auftragsbezogener bereits erbrachter Vorleistungen des AN, die anderweitig nicht zu verwerten sind, werden abgegolten, sofern sie der Auftragnehmer binnen drei Monaten ab Bekanntgabe des Entfalls der Leistung geltend macht und nachweist. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
2.3 Vertragsstrafe bei Verzug
Bei Überschreitung von pönalisierten Fristen bzw. Termine, ist der Auftraggeber berechtigt, neben der unverzüglichen Fertigstellung der vereinbarten Leistung auch die Vertragsstrafe zu fordern, deren Gesamthöhe mit 10% der Auftragssumme begrenzt ist. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe und ferner den Ersatz eines dieses übersteigenden Schadens ungeachtet der Höhe der Auftragssumme und auch dann geltend machen, wenn er die verspätete Leistung annimmt.
Die Vertragsstrafe ist auch dann zu entrichten, wenn den Auftragnehmer an der Überschreitung der Fertigstellungsfrist oder des Fertigstellungstermins kein Verschulden trifft. Voraussetzung ist, dass dem AN alle von Seite des AG zu erbringenden Leistungen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und die Überschreitung nicht vom AG zu vertreten ist. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich.
Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der Überschreitung von pönalisierten Termine 1 % des Auftragswerts.
2.4 Ansprechperson beim AN
Unmittelbar nach Zuschlag hat der AN dem AG eine Ansprechperson sowie deren Telefonnummer und Emailadresse bekannt zu geben, die den AN gegenüber dem AG montags bis freitags Werktags im Zeitraum von 8:00 bis 17:00 Uhr vertritt. Die Ansprechperson gibt rechtsverbindliche Erklärungen des AN weiter und ist zur Entgegenahme von Willenserklärungen des AG ermächtigt.
Der AN hat Rückmeldungen zu an ihn vom AG herangetragene Anfragen ehestmöglich, jedenfalls jedoch binnen 2 Werktagen, zu erstatten.
2.5 Leistungserbringung
Der Auftragnehmer hat die von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen im Rahmen seines Unternehmens stets vertragsgemäß auszuführen oder unter seiner Verantwortung ausführen zu lassen.
Er bleibt für die mängelfreie Erbringung seiner vertraglichen Leistungen auch dann allein verantwortlich, wenn der AG die von ihm vorgelegten Konzepte, Prozesse, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen genehmigt, unterfertigt, gestempelt oder mit einem die Einsichtnahme bestätigenden Vermerk versehen hat; seiner Warnpflicht sowie seiner Haftung für die vertragsgemäße Leistungserbringung wird er dadurch auch nicht teilweise enthoben.
Bei der Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen und die behördlichen Anordnungen, sondern auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Richtlinie des Landes Steiermark nach dem Steiermärkischen Landes- und Regionalentwicklungsgesetzes 2018 idgF verpflichtet, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
Mit einer Anweisung oder Ermahnung des Auftragnehmers, die gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen Anordnungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, übernimmt der AG diesem gegenüber keine wie immer geartete Haftung.
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen des AG bzw. gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem AG-Vertreter unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Überhaupt hat der Auftragnehmer Umstände, die einer vertragsgemäßen Erfüllung entgegenstehen können, dem Auftraggeber unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und geeignete Maßnahmen zu einer Abhilfe vorzuschlagen.
2.6 Leistungsänderungen
Leistungsänderungen, die nachträglich durch den AG angeordnet werden, sind entsprechend den im Hauptangebot festgelegten Preisen zu verrechnen. Leistungen für die im Angebot keine Preise vorhanden sind oder aus vergleichbaren Kosten des Angebotes nicht abgeleitet werden können, werden nach dem tatsächlichen Sach- und Zeitaufwand oder durch Genehmigung eines Nachtragsangebotes mit neuen Einheitspreisen gesondert vergütet. Es ist jedoch vom AN vor Inangriffnahme dieser Leistungen eine Mehrkostenforderung über den max. zu erwarteten Leistungsumfang zu legen.
Für Mehrleistungen oder Leistungen infolge Leistungsänderungen, welche vom AG nicht angeordnet oder genehmigt worden sind, wird keine Vergütung geleistet.
Von (auch mündlich) festgelegten Ausführungsarten darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung abgewichen werden.
Hält ein Vertragspartner Leistungsänderungen für notwendig oder erkennt er, dass eine Störung der Leistungserbringung droht oder bereits eingetreten ist, so hat er dies, die erkennbaren Auswirkungen auf den Leistungsumfang sowie die erforderliche Anpassung der Leistungsfrist dem Vertragspartner ehestens nachweislich mitzuteilen.
2.7 Mehrkostenforderung (MKF)
Der Auftragnehmer hat die MKF dem Grunde nach ehestens nachweislich anzumelden, selbst wenn der Anspruch offensichtlich ist. Die MKF ist bei Leistungsänderung ehestens, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab deren Anmeldung, bei Störung der Leistungserbringung hingegen spätestens binnen 14 Tagen ab deren objektiver Erkennbarkeit vorzulegen. Die MKF ist dem Grunde und der Höhe nach – bei sonstigem Anspruchsverlust – schriftlich oder elektronisch sowohl beim AG-Vertreter wie auch bei der vergebenden Stelle geltend zu machen.
Bei verspäteter Anmeldung bzw. verspäteter Vorlage der MKF ist jedweder Anspruch des Auftragnehmers infolge Leistungsänderung oder Störung der Leistungserbringung ausgeschlossen, sodass dessen Leistung ausschließlich zu den vereinbarten Pauschalpreisen abgegolten wird.
Die MKF ist in Form eines Zusatzangebots so zu begründen, dass sie mit vertretbarem und der Forderungshöhe angemessenem Aufwand geprüft werden kann; in diesem Sinn nicht prüffähige Zusatzangebote kann der AG zurückweisen. Der AG hat die MKF ehestens zu prüfen und mit dem Auftragnehmer das Einvernehmen herzustellen.
2.8 Überwachung der Leistung
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer zu überprüfen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach Aufforderung binnen 3 Werktagen eine schriftliche Aufstellung der vom AN bis zur Aufforderung erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten zu übermitteln.
2.9 Öffentlichkeitsarbeit und Publizitätsvorgaben
Die Öffentlichkeitsarbeit (zB Pressemitteilungen, Drucksorten, Werbemittel, Veranstaltungen, sonstige Vorstellung bzw. Veröffentlichungen, etc.) für das beauftragte Projekt obliegt ausschließlich dem AG, es sei denn, es wurde mit dem AN im Einzelfall anderes vereinbart.
Wurde der AN im Einzelfall vom AG dazu berechtigt Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, so ist der AN zur Einhaltung der im Informationsblatt für Auftragnehmer: innen im Rahmen des Steiermärkischen Landes- und Regionalentwicklungsgesetzes (StLREG 2018), abrufbar unter https://www.zentralraum-stmk.at/agb, angeführten Publizitätskriterien bei Erbringung der Öffentlichkeitsarbeit verpflichtet.
Ergänzende Regelung für Aufträge, die aus dem GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 gefördert werden:
Der AN ist zur Einhaltung der geltenden Publizitätsvorgaben des GAP-Strategieplans Österreich 2023-2027 verpflichtet. Die derzeit einzuhaltenden Publizitätsvorgaben sind unter https://www.ama.at/getattachment/63079bba-c353-46cd-b703-420f83843165/Informationsblatt_Publizitaet-GSP-23-27_Maerz-2023.pdf einsehbar.
Erwachsen dem AG durch die Nichteinhaltung der Publizitätsvorgaben durch den AN (wirtschaftliche) Nachteile, so hat der AN den AG schad- und klaglos zu halten.
2.10 Dokumentation
Mit Abschluss des Projektes bzw. vollständiger Leistungserbringung ist eine vollständige und geordnete Dokumentation der Unterlagen (inkl. Pläne, Schriftstücke, Protokolle, etc.) digital vom AN dem AG zu übergeben. Davon abgesehen, ist dem AG binnen 5 Werktagen ab Aufforderung durch den AG, eine Dokumentation der bis zur Aufforderung vom AN im Zuge des Projekts erstellten Unterlagen auf dem jeweils aktuellen Stand digital zu übergeben. Der AG hat gegen Vergütung über sein Verlangen Anspruch auf Überlassung von zusätzlichen Vervielfältigungen aller Unterlagen.
Die Art und Weise der Dokumentation hat in Abstimmung mit dem AG derart zu erfolgen, dass die vom AN erstellten Unterlagen ggf. ohne weitere Be- bzw. Überarbeitung der Förderstelle zur Nachweiserbringung vom AG übermittelt werden können.
2.11 Rechnungslegung
(Teil-)Rechnungen und Rechnungsgrundlagen (wie Abnahmeprotokolle, Mengenberechnungen udgl.) sind in einfacher Ausfertigung elektronisch dem AG unverzüglich nach Aufforderung, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, vorzulegen. Im Einzelfall kann ein Zahlungsplan einvernehmlich vereinbart werden.
Rechnungen sind an den AG zu adressieren und zu übermitteln. Eine Übermittlung mittels Email in Form einer PDF-Datei pro Rechnung (inklusive Beilagen) oder als e-Rechnung kann an die folgende Email-Adresse erfolgen: office@zentralraum-stmk.at
Die Rechnung hat den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994) zu entsprechen. Zudem muss auf jeder Rechnung der Projekttitel und/oder die Geschäftszahl des Projekts zur eindeutigen Zuordnung der Leistung vermerkt sein. Diese wird dem AN vom AG mitgeteilt. Die Rechnung hat des Weiteren den Leistungszeitraum der erbrachten Leistung sowie eine Beschreibung der erbrachten Leistung, die in Rechnung gestellt wird, zu enthalten.
Mangelhafte Rechnungen (fehlende Unterlagen, Rechnungsfehler etc.) werden dem AN zur Korrektur und Neuausstellung zurückgestellt.
Die Umsatzsteuer für Leistungen, Vorleistungen, Zusatzleistungen und Nebenkosten wird im gesetzlichen Ausmaß zusätzlich in Rechnung gestellt.
Rechnungslegung durch Dritte oder die Abtretung von Ansprüchen gegen den AG sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den AG zulässig.
Ergänzende Regelung für Aufträge, die aus dem GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 gefördert werden:
Der AN hat die Rechnung an den AG mit folgendem Zusatz zu adressieren (unter Anführungszeichen gestellt):
Regionalmanagement Steirischer Zentralraum GmbH „LAG Grazer Bergland“.
Rechnungen die den Zusatz „LAG Grazer Bergland“ beim Rechnungsadressaten nicht beinhalten, sind mangelhaft.
2.12 Zahlung
2.12.1 Allgemeines
Die Rechnungsprüfung und Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen der mängelfreien Rechnung beim AG ohne Skontoabzug.
Die Zahlungsfristen werden erst in Gang gesetzt, wenn die vertraglichen Leistungen mängelfrei erbracht sind und die Rechnung ordnungsgemäß gelegt wurde.
Der Auftraggeber leistet Zahlungen ausschließlich durch Überweisung. Über die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Entschädigung für Betreibungskosten hinausgehende Ansprüche wegen Verzögerung der Zahlung stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
2.12.2 Zurückbehaltungsrecht
Bei vertrags- oder rechtswidriger Leistungserbringung hat der AG das Recht, alle bereits fälligen Zahlungen an den Auftragnehmer bis zur Einstellung des vertrags- oder rechtswidrigen Verhaltens zurückzubehalten.
2.13 Gewährleistung
Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber während der Gewährleistungsfrist ausdrücklich die Mängelfreiheit der gesamten Leistung.
Der Auftragnehmer leistet insbesondere Gewähr dafür, dass seine Leistungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; er leistet auch Gewähr für die Einhaltung aller für die Leistungserbringung einschlägigen, in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen.
Der AN haftet für alle im Vertrag angeführten und beauftragten Leistungen sowie für alle Schäden, die dem AG aus nachgewiesenen Fehlern und Unterlassungen in Durchführung des gegenständlichen Auftrages erwachsen.
Die Gewährleistung des Auftragnehmers wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass sich der Auftraggeber die Überwachung der Ausführung vorbehalten oder dass er allfällige Ausführungsunterlagen beigestellt oder freigegeben hat.
Die Gewährleistungsfrist beträgt – ausgenommen im Folgenden wird Abweichendes festgelegt – bei beweglichen Sachen zwei Jahre sowie bei unbeweglichen Sachen drei Jahren und beginnt mit Legung der mangelfreien Rechnung zu laufen.
Fordert der AG Verbesserung, so hat der Auftragnehmer während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers mangelhafte Teile der Leistung unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mängelfreie auszutauschen. Der Auftraggeber ist in dringenden Fällen auch berechtigt, nach Verständigung des Auftragnehmers Mängel selbst ohne Setzung einer Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ohne dass damit seine Ansprüche wegen dieser Mängel beeinträchtigt werden würden; ist Gefahr im Verzug, so kann der Auftraggeber selbst ohne Verständigung des Auftragnehmers auf diese Weise vorgehen.
Die Kosten der vom Auftraggeber mit der Überwachung von Mängelbehebungen betrauten Sachverständigen trägt der Auftragnehmer.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Der Auftragnehmer verzichtet jedoch bei jeder Art von Mängeln (insbesondere bei offenen und verdeckten Mängeln) unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erkennbarkeit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Mängelrüge ist jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Gewährleistungsfrist erhoben wird. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.
2.14 Haftung des AN
Der AN hat alle Leistungen bestimmungsgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen und haftet für alle Schäden, die durch Außerachtlassung von allgemeinen Vorschriften, von Bestimmungen dieser AGB und von ausdrücklichen Weisungen des AG oder Dritten entstehen.
Der AN ist haftbar für alle durch sein Personal und Beauftragten am Eigentum des AG oder am Eigentum Dritter verursachten Schäden aller Art.
Rechtlich begründete Schadenersatzansprüche Dritter, die wegen oder in Zusammenhang mit den aufgetragenen Leistungen gegen den Auftraggeber erhoben werden, sind vom Auftragnehmer abzuwehren oder zu erfüllen. Die Auftraggeber sind schad- und klaglos zu halten.
Der AG übernimmt keine Haftung für jegliche Art von Schäden, die dem AN durch Diebstahl, Einbruch oder sonstige Beschädigung durch Dritte entstehen.
Der AN hat sich gegen alle Elementarereignisse selbst zu schützen. Er haftet nicht nur für den an seinen Arbeiten durch Zufall, Feuer, Wind, Wasser, Hagel usw. entstandenen Schaden, sondern auch für solche Schäden, welche durch seine Arbeiten allenfalls an den Anlagen und Einrichtungen des AG oder an sonstigen fremden Anlagen und Einrichtungen entstehen.
Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Leute wie für eigenes Verschulden. Bei jeder Art von Schaden trifft den Auftragnehmer während der gesamten Dauer der Verjährungsfrist die Beweislast dafür, dass ihn daran kein Verschulden trifft.
Der AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Leistungsvertrages sowie bei Erbringung der Dienstleistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hält die AG von Ansprüchen Dritter diesbezüglich vollständig schad- und klaglos.
Schadenersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des ABGB. Ansprüche des AN gegen den AG sind jedoch auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des AG beschränkt.
Schadenersatz- und Regressansprüche stehen dem Auftraggeber – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – ungeschmälert zu; Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf solche Ansprüche.
Sonstige Einschränkungen und Ausschlüsse der Haftung des Auftragnehmers jedweder Art bzw die Verpflichtung zur Überbindung von Haftungsausschlüssen an Abnehmer sind nicht vereinbart.
2.15 Rücktritt vom Vertrag – Kündigung
Aus wichtigen, der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnenden Gründen kann der AG entweder sofort oder unter Setzung einer angemessenen, jedoch 14 Tage nicht übersteigenden Nachfrist ganz oder teilweise zurücktreten, wobei dem Auftragnehmer eine Vergütung nur für tatsächlich erbrachte und auch nach Rücktritt vom Vertrag verwertbare Teilleistungen zusteht. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere ein Ersatz der Kosten auftragsbezogener, bereits erbrachter Vorleistungen, die anderweitig nicht zu verwerten sind, steht dann nicht zu.
Hat der Auftragnehmer den Rücktrittsgrund verschuldet, so hat er dem AG dessen dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Machen aus einem solchen Grund Dritte Ansprüche gegen den AG geltend, so hat ihn der Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
Ein wichtiger, der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnender Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wurde;
- sich nachträglich herausstellt, dass der Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens, unrichtige Angaben gemacht hat und dies Auswirkungen auf den Zuschlag hatte;
- der Auftragnehmer bzw. seine vertretungsbefugten Gesellschafter oder satzungsgemäßen Organe oder einzelne von diesen aus anderen Gründen die Fähigkeit, über sein/ihr Vermögen selbst zu verfügen, bzw. die Gewerbeberechtigung verloren haben oder vom Strafgericht wegen schwerwiegender Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit rechtskräftig verurteilt wurden;
- der Auftragnehmer den Vertrag nicht, nicht gehörig oder nicht zeitgerecht erfüllt.
- der Auftragnehmer den Auftrag ohne Zustimmung des AG an Dritte weitergibt;
- der Auftragnehmer den AG oder Dritte im Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder der Vertragsabwicklung in Irrtum geführt hat;
- dem Auftraggeber das Festhalten am Vertrag wegen Umständen aufseiten des Auftragnehmers unzumutbar geworden ist (zB wenn für den AG absehbar ist, dass der Auftragnehmer die Leistung nicht in der geforderten Qualität erbringen wird);
- der Auftragnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften gröblich missachtet oder öffentliche Abgaben bzw. Sozialversicherungsbeiträge beharrlich nicht entrichtet;
- der Auftragnehmer die für die Entgeltermittlung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung dem AG nicht zur Verfügung stellt.
Wird mit dem Vertrag (Rahmenvertrag, Rahmenvereinbarung usw.) ein Dauerschuldverhältnis begründet, so kann es der Auftraggeber aus wichtigen, somit insbesondere aus den oben angeführten Gründen, nach oder auch ohne Abmahnung mit sofortiger Wirkung aufkündigen, gleichviel ob es befristet oder unbefristet ist.
2.16 Urheberrecht
2.16.1 Verwertungsrechte
Der AN räumt dem AG das ausschließliche sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und unwiderrufliche Recht ein, alle im Zuge der Leistungserbringung entstandenen Arbeitsergebnisse, Werke, Leistungsschutzrechte, etc. ganz oder teilweise beliebig oft, auf alle heute bekannten und zukünftig entstehenden und noch unbekannten Verwertungsarten nach dem Urheberrecht im Inland und Ausland zu nutzen.
Der AG ist insbesondere befugt, ohne Zustimmung des AN alle dem AG zustehenden Rechte an den Arbeitsergebnissen, Werken, Leistungsschutzrechten, etc. ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen. Davon umfasst sind auch das Recht der Ausführung, Abänderung oder Verbreitung der vom AN erstellten Unterlagen durch Dritte. Der AG ist jedenfalls berechtigt, die Unterlagen des AN weiter zu verwenden, diese zu ändern und darauf aufzubauen. Der AN erkennt an, dass eine Verpflichtung zur Urhebernennung nicht besteht.
Der AN wird die vereinbarten Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter (Urheberrechte, Patente und sonstige geistige und gewerbliche Schutzrechte) erbringen.
Alle Informationen, Unterlagen, Muster etc. des AG im Zusammenhang mit dem Vertrag verbleiben im bestehenden Urheberrecht und dürfen vom AN ausschließlich für die Vertragserfüllung verwendet werden. Auf Verlangen des AG sind solche Unterlagen etc. zu retournieren.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie von Dritten Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
2.16.2 Unentgeltlichkeit
Für die Einräumung des vorgenannten Werknutzungsrechtes gebührt dem AN kein gesondertes Honorar. Die Einräumung der Rechte gilt durch das vereinbarte Entgelt als abgegolten. Der Umfang der dem AG eingeräumten Werknutzungsrechte wird auch dadurch, dass das Werk ggf. nur teilweise oder gar nicht zur Ausführung gelangt, nicht beeinträchtigt.
2.16.3 Rücktritt
Ebenso wenig werden die eingeräumten Werknutzungsrechte dann beeinträchtigt, wenn der Vertrag zur Gänze oder teilweise durch Rücktritt oder andere Umstände aufgelöst wird.
2.17 Datenschutzrecht
Der AN ist verpflichtet sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der AN hat den Auftraggeber bei einer allfälligen Verletzung schad- und klaglos zu halten.
2.18 Rechtsnachfolge
Der Vertrag geht auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger über. Auf Seiten des Auftragnehmers jedoch nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin.
2.19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und Streitvereinbarung
Erfüllungsort der Zahlungen aufgrund dieses Vertrages ist Graz.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Graz. Der AG ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag auch bei jenem Gericht anzubringen, das nach dem für den Staat, in dem der Auftragnehmer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Leistungsvertrages als Ganzes. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Inhalt und dem Zweck der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für das Ausfüllen einer Vertragslücke.
Im Falle von Streitigkeiten ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Vertragsleistungen zurückzuhalten oder gar einzustellen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber durch eine Verletzung dieser Bestimmung entstehen.
Anwendbares Recht ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
Stand August 2023
